Alternative Erlebnisse
Kennen Sie den Unterschied zwischen obergärigem und untergärigem Bier? Oder können Sie eine Biersorte anhand geschmacklicher Merkmale erkennen? Wenn nicht, dann sollten Sie sich folgendes Erlebnis auf keinen Fall entgehen lassen! Bei Ihrer Bierverkostung in Spandau werden Sie in den Genuss kommen diverse Biere miteinander zu vergleichen.
Lernen Sie vom Braumeister die richtigen Verkostungstechniken kennen und erfahren Sie alles über die faszinierende Welt des Bieres! Bitter, herb oder sogar leicht säuerlich-malzig kann es schmecken. Sie werden staunen wie vielfältig der Geschmack von Bier sein kann! Lernen Sie Bier anhand mehrerer Merkmale zu erkennen und seinen Geschmack gekonnt zu beschreiben.
Bei Ihrer Bierverkostung in Berlin lernen Sie Bier von seiner kulinarischen Seite kennen. Beim nächsten Bier mit Freunden können Sie souverän das Wort erheben und Schluck für Schluck mit Ihrem bierigem Wissen glänzen – ein tolles Erlebnis für jeden Bierfreund!
WEITERE INFORMATIONEN
Auszug aus dem Wortlaut des Reinheitsgebotes, vom bayerischen Herzog Wilhelm IV. im April 1516 erlassen:
"Wir verordnen, setzten und wollen mit dem Rat unserer Landschaft, daß forthin im Fürstentum Bayern sowohl auf dem Lande, wie auch in den Städten und Märkten, von Michaeli bis Georgi eine Maß (bayrische = 1,069 Liter) oder ein Kopf (halbkugelförmiges Geschirr für Flüssigkeiten = nicht ganz ein Maß) Bier für nicht mehr als einen Pfennig Münchener Währung und von Georgi bis Michaeli die Maß für nicht mehr als 2 Pfennig derselben Währung, der Kopf für nicht mehr als 3 Heller (Heller = gewöhnlich ein halber Pfennig) bei Androhung unten angeführter Strafe gegeben und ausgeschenkt werden soll. Wo aber einer nicht Märzen-, sondern anderes Bier brauen oder sonstwie haben würde, soll er es keineswegs höher als um einen Pfennig die Maß ausschenken und verkaufen. Ganz besonders wollen wir, daß forthin allenthalben in unseren Städten, Märkten und auf dem Lande zu keinem Nier mehr Stücke als allein Gersten, Hopfen und Wasser verwendet und gebraucht werden soll. Wer diese Anordnung wissentlich übertritt und nicht einhält, dem soll von seiner Gerichtsobrigkeit zur Strafe dieses Faß Bier, so oft es vorkommt, unnachsichtig weggenommen werden. Wo jedoch ein Wirt von einem Bierbräu in unseren Städten, Märkten oder auf dem Lande einen, zwei oder drei Eimer (=60 Maß) Bier kauft und wieder ausschenkt an das gemeine Bauernvolk, soll ihm allein und sonst niemanden erlaubt und unverboten sein, die Maß oder den Kopf Bier um einen Heller teurer als oben vorgeschrieben ist, zu geben und auszuschenken."









